Digitale Grundrechte

🌐 Digitalrechte.
Selbstbestimmung in der digitalen Welt.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die digitalen Grundrechte schützen deine Daten, deine Privatsphäre und deine Meinungsfreiheit im Netz gegenüber Konzernen und Staaten.

Die wichtigsten Rechte im Überblick

01

Informationelle Selbstbestimmung

Du allein entscheidest, wer welche Daten über dich im Internet sammeln, speichern und verarbeiten darf. Deine privaten Daten gehören dir und niemand anderem.

02

Recht auf Vergessenwerden

Wenn Daten über dich veraltet, falsch oder nicht mehr notwendig sind, hast du ein einklagbares Recht darauf, dass Suchmaschinen und Webseiten diese Einträge dauerhaft löschen.

03

Netzneutralität und freier Zugang

Alle Daten im Netz müssen gleich behandelt werden. Internetanbieter dürfen keine Webseiten absichtlich verlangsamen oder blockieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen.

Digitalrechte Gesetzestext

Charta der Digitalen Grundrechte und Datenschutz-Bestimmungen (nach den Standards der EU-Grundrechtecharta und DSGVO).

Artikel 1 - Digitale Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist auch im digitalen Raum unantastbar. Sie ist in allen digitalen Umgebungen, Plattformen und Netzwerken zu achten und zu schützen. Algorithmen und automatisierte Systeme dürfen den Menschen niemals als reines Objekt behandeln.

Artikel 2 - Freie Entfaltung der Persönlichkeit im Netz

Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der digitalen Welt. Dies umfasst die Freiheit der Selbstdarstellung, die Nutzung digitaler Identitäten, Pseudonyme und Avatare, sofern dadurch nicht die Rechte anderer verletzt werden.

Artikel 3 - Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlichen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und deren Berichtigung zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von unabhängigen Behörden überwacht.

Artikel 4 - Vertraulichkeit und Integrität technischer Systeme

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt das Vertrauen der Nutzer in die Sicherheit ihrer Geräte. Staatliche Eingriffe oder heimliche Infiltrationen von Computern, Smartphones und Netzwerken sind unzulässig, es sei denn, sie dienen der Abwehr schwerster Gefahren und sind richterlich angeordnet.

Artikel 5 - Recht auf Verschlüsselung

Jeder Mensch hat das Recht, zur Absicherung seiner digitalen Kommunikation Verschlüsselungsverfahren nach dem aktuellen Stand der Technik zu nutzen. Staatliche Stellen dürfen Anbieter digitaler Dienste nicht dazu verpflichten, Hintertüren oder Generalschlüssel einzurichten, welche die globale IT-Sicherheit schwächen.

Artikel 6 - Freiheit der Meinung und Information im Internet

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung im Netz. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Gedankengut ohne staatliche Zensur und ohne geografische Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

(2) Maßnahmen von Plattformbetreibern zur Sperrung oder Löschung von Inhalten müssen transparent, verhältnismäßig und gerichtlich überprüfbar sein.

Artikel 7 - Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, die Einwilligung widerrufen wurde oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig erfolgte.

Artikel 8 - Recht auf digitale Abwesenheit und Nichterreichbarkeit

Jeder Mensch hat das Recht, sich zeitweise oder dauerhaft der digitalen Erfassung zu entziehen. Arbeitnehmer haben außerhalb ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten das ausdrückliche Recht auf digitale Nichterreichbarkeit, um ihre Erholung und Freizeit zu schützen.

Artikel 9 - Verbot algorithmischer Diskriminierung

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz und automatisierten Entscheidungssystemen darf nicht zu einer direkten oder indirekten Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung führen.

Artikel 10 - Transparenz von KI und Profiling

Wird ein Mensch Gegenstand einer automatisierten Entscheidung, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet, hat er das Recht auf umfassende Aufklärung über die Logik des verwendeten Algorithmus. Reine automatisierte Urteile über die Kreditwürdigkeit, Strafmaß oder Arbeitsfähigkeit ohne menschliche Letztentscheidung sind unzulässig.

Artikel 11 - Gewährleistung der Netzneutralität

Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen den gesamten Datenverkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleichmäßig und ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Beeinträchtigung behandeln, unabhängig von Sender, Empfänger, Inhalt, Anwendung oder Dienst.

Artikel 12 - Digitaler Zugang und Teilhabe

Der Zugang zum Internet ist eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung demokratischer Rechte. Der Staat stellt sicher, dass alle Bürger unbesehen ihres Wohnorts oder Einkommens Zugang zu einer leistungsfähigen, barrierefreien digitalen Infrastruktur erhalten, um soziale Spaltung zu verhindern.

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