Die wichtigsten Rechte im Überblick
Recht auf Gleichbehandlung
Kein Kind darf wegen seiner Herkunft, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts, seiner Sprache oder seiner Religion benachteiligt werden. Alle Kinder haben die gleichen Rechte.
Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung
Schule und Lernen sind wichtig, aber Kinder haben ein gesetzliches Recht darauf, Pause zu machen, zu spielen und sich auszuruhen. Das ist für die Entwicklung genauso wichtig!
Recht auf Privatsphäre
Egal ob das Tagebuch, Briefe oder Kurznachrichten auf dem Smartphone: Kinder haben ein Recht auf Geheimnisse und eine geschützte Privatsphäre – auch gegenüber Erwachsenen.
Kinderrechte Gesetzestext (UN-Kinderrechtskonvention)
Uebereinkommen ueber die Rechte des Kindes — Angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989.
Artikel 1 - Geltung fuer das Kind; Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Uebereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die auf das Kind anzuwendende Rechtsordnung nicht die Volljaehrigkeit frueher erreicht.
Artikel 2 - Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Uebereinkommen verkuendeten Rechte und gewaehrleisten sie jedem ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung ohne Ruecksicht auf die Rasse, die Hautfarbe, das Geschlecht, die Sprache, die Religion, die politische oder sonstige Ueberzeugung, die nationale, ethnische oder soziale Herkunft, das Vermoegen, eine Behinderung, die Geburt oder den sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor jeder Form der Diskriminierung oder Bestrafung geschuetzt wird, die aus dem Status, den Taetigkeiten, den geaeusserten Meinungen oder den Ueberzeugungen der Eltern, des Vormunds oder anderer Familienmitglieder des Kindes folgt.
Artikel 3 - Wohl des Kindes
(1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von oeffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fuersorge, Gerichten, Verwaltungsbehoerden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berruecksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind den Schutz und die Fuersorge zu gewaehrleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind, unter Beruecksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer fuer es gesetzlich verantwortlicher Personen, und treffen zu diesem Zweck alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die fuer die Fuersorge fuer die Kinder oder ihren Schutz zustaendigen Einrichtungen, Dienste und Organe den von den zustaendigen Behoerden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und fachlichen Eignung ihres Personals sowie einer wirksamen Aufsicht.
Artikel 4 - Verwirklichung der Rechte
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Uebereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten solche Massnahmen unter Ausschoepfung ihrer einsatzbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5 - Leitung durch die Eltern und Rechte des Kindes
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls von Mitgliedern der erweiterten Familie oder der Gemeinschaft, wie es durch die oertliche Gewohnheit bestimmt ist, des Vormunds oder anderer fuer es gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausuebung der in diesem Uebereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu fuehren.
Artikel 6 - Recht auf Leben und Entwicklung
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewaehrleisten im groesstmoeglichen Umfang das Ueberleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 7 - Geburtsregister, Name, Staatsangehoerigkeit
(1) Das Kind wird unverzueglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht auf Erwerb einer Staatsangehoerigkeit und, soweit moeglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen erzogen zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen auf Grund der einschlaegigen internationalen Uebereinkommen in diesem Bereich sicher, insbesondere fuer den Fall, dass das Kind andernfalls staatenlos waere.
Artikel 8 - Schutz der Identitaet
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Identitaet des Kindes, einschliesslich seiner Staatsangehoerigkeit, seines Namens und seiner Familienbeziehungen, wie sie gesetzlich anerkannt sind, ohne rechtswidrige Eingriffe zu schuetzen.
(2) Werden einem Kind ungesetzlich einige oder alle Bestandteile seiner Identitaet entzogen, so gewaehren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identitaet so schnell wie moeglich wiederherzustellen.
Artikel 9 - Trennung von den Eltern; persoenlicher Kontakt
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zustaendigen Behoerden in einer gerichtlich ueberpruefbaren Entscheidung nach den geltenden Gesetzen und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung fuer das Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann in einem bestimmten Fall notwendig werden, zum Beispiel wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlaessigt wird oder wenn die Eltern getrennt leben und eine Entscheidung ueber den Aufenthaltsort des Kindes getroffen werden muss.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu aeussern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmaessige persoenliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, es sei denn, dass dies dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Folgt die Trennung aus einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Massnahme, wie einer Festnahme, Freiheitsentziehung, Ausweisung, Abschiebung oder dem Tod eines oder beider Elternteile oder des Kindes, so erteilt dieser Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienmitglied die wesentlichen Auskuenfte ueber den Verbleib des abwesenden Familienmitglieds, es sei denn, dass die Erteilung der Auskuenfte dem Wohl des Kindes abtraeglich waere. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags an sich keine nachteiligen Folgen fuer die betroffenen Personen hat.
Artikel 10 - Familienzusammenfuehrung; Grenzueberschreitung
(1) Gemaess der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden Antraege eines Kindes oder seiner Eltern auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat zum Zwecke der Familienzusammenfuehrung von den Vertragsstaaten positiv, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen fuer die Antragsteller und deren Familienmitglieder hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern in verschiedenen Staaten leben, hat das Recht, regelmaessige persoenliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, sofern nicht besondere Umstaende vorliegen. Zu diesem Zweck und gemaess der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land, einschliesslich ihres eigenen, auszureisen und in ihr eigenes Land wieder einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land darf nur den gesetzlichen Einschraenkungen unterliegen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der oeffentlichen Ordnung, der oeffentlichen Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den in diesem Uebereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
Artikel 11 - Rechtswidrige Verbringung von Kindern
(1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um die rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland und ihre Nichtrueckfuehrung zu bekaempfen.
(2) Zu diesem Zweck foerdern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Uebereinkommen oder den Beitritt zu bestehenden Uebereinkommen.
Artikel 12 - Beruecksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das faehig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind beruehrenden Angelegenheiten frei zu aeussern, und beruecksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es beruehrenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts gehoert zu werden.
Artikel 13 - Freie Meinungsaeusserung; Informationsfreiheit
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsaeusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Informationen und Gedankengut jeder Art ohne Ruecksicht auf Grenzen in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel nach Wahl des Kindes zu suchen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausuebung dieses Rechts darf bestimmten Einschraenkungen unterliegen, die jedoch nur gesetzlich vorgesehen sein duerfen und notwendig sein duerfen:
a) fuer die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) fuer den Schutz der nationalen Sicherheit, der oeffentlichen Ordnung, der oeffentlichen Gesundheit oder der oeffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausuebung seines Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Ueberzeugung zu bekennen, darf nur den gesetzlichen Einschraenkungen unterliegen, die zum Schutz der oeffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 15 - Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausuebung dieses Rechts darf nur den gesetzlichen Einschraenkungen unterliegen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder oeffentlichen Sicherheit, der oeffentlichen Ordnung, des Schutzes der oeffentlichen Gesundheit, der oeffentlichen Sittlichkeit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16 - Schutz der Privatsphaere und Ehre
(1) Kein Kind darf willkuerlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeintraechtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf gesetzlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeintraechtigungen.
Artikel 17 - Zugang zu Medien; Kinder- und Jugendschutz
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Materialien aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere solchen, welche die Foerderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohls sowie seiner physischen und mentalen Gesundheit bezwecken. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten:
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Materialien zu verbreiten, die fuer das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und im Geist des Artikels 29 stehen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, dem Austausch und der Verbreitung solcher Informationen und Materialien aus einer Vielfalt kultureller, nationaler und internationaler Quellen foerdern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbuechern foerdern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Beduerfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehoert oder Ureinwohner ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
e) die Entwicklung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Materialien, die sein Wohlergehen beeintraechtigen, foerdern, wobei die Bestimmungen der Artikel 13 und 18 zu beruecksichtigen sind.
Artikel 18 - Verantwortung fuer das Kindeswohl
(1) Die Vertragsstaaten bemuehen sich nach Kraeften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile die gemeinsame Verantwortung fuer die Erziehung und Entwicklung des Kindes tragen. Die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund sind fuer die Erziehung und Entwicklung des Kindes in erster Linie verantwortlich. Das Wohl des Kindes ist ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewaehrleistung und Foerderung der in diesem Uebereinkommen anerkannten Rechte unterstuetzen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfuellung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und stellen den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten fuer die Betreuung von Kindern sicher.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kindern von erwerbstaetigen Eltern das Recht haben, die fuer sie in Frage kommenden Kinderbetreuungseinrichtungen und -dienste zu nutzen.
Artikel 19 - Schutz vor Gewalt- und Kreditanwendung
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form koerperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufuegung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlaessigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung, eizuschliesslich des sexuellen Missbrauchs, zu schuetzen, solange es sich in der Obhut der Eltern, eines Vormunds oder eines anderen Sorgeberechtigten befindet.
(2) Diese Schutzmassnahmen sollten je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen umfassen, um den Eltern und anderen Sorgeberechtigten die notwendige Unterstuetzung zu gewaehren, sowie andere Formen der Vorbeugung und zur Feststellung, Meldung, Weiterleitung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung von Faellen der nach Absatz 1 erfolgten schlechten Behandlung von Kindern sowie gegebenenfalls fuer gerichtliche Massnahmen.
Artikel 20 - Schutz des von der Familie getrennten Kindes
(1) Ein Kind, das voruebergehend oder dauernd aus seiner familiaeren Umgebung herausgeloest ist oder dem im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, in dieser Umgebung zu bleiben, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Pflege fuer ein solches Kind sicher.
(3) Als andere Form der Pflege kommt insbesondere die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Loesungen sind die Kontinuitaet in der Erziehung des Kindes sowie seine ethnische, religioese, kulturelle und sprachliche Herkunft gebuehrend zu beruecksichtigen.
Artikel 21 - Adoption
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewaehrleisten, dass dem Wohl des Kindes die hoechste Bedeutung beigemessen wird; sie werden:
a) sicherstellen, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zustaendigen Behoerden zugelassen wird, die nach den geltenden Gesetzen und Verfahren und auf der Grundlage aller zuverlaessigen Informationen feststellen, dass die Adoption im Hinblick auf den Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und Vormund zulaessig ist und dass die betroffenen Personen nach einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung ihre informierte Einwilligung in die Adoption gegeben haben;
b) anerkennen, dass die zwischenstaatliche Adoption als ein anderes Mittel der Fuersorge fuer das Kind angewendet werden kann, wenn das Kind nicht in eine Pflege- oder Adoptionsfamilie aufgenommen oder in keiner geeigneten Weise in seinem Herkunftsland betreut werden kann;
c) sicherstellen, dass das Kind bei einer zwischenstaatlichen Adoption in den Genuss von Garantien und Normen gelangt, die denen einer innerstaatlichen Adoption gleichwertig sind;
d) alle geeigneten Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei einer zwischenstaatlichen Adoption die Unterbringung des Kindes nicht zu unberechtigten finanziellen Gewinnen fuer die damit befassten Personen fuehrt;
e) wo es angebracht erscheint, die Ziele dieses Artikels durch den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen oder Abkommen foerdern und sich bemuehen, in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zustaendigen Behoerden oder Organe erfolgt.
Artikel 22 - Fluechtlingskinder
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das den Status eines Fluechtlings begehrt oder als Fluechtling anzusehen ist, gemaess den anzuwendenden Regeln und Verfahren des Voelkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts, gleichviel ob es in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person ist oder nicht, angemessenen Schutz und humanitaere Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhaelt, die in diesem Uebereinkommen oder in anderen internationalen Menschenrechtsuebereinkommen, denen die genannten Staaten beigetreten sind, verkuendet werden.
(2) Zu diesem Zweck gewaehren die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Moeglichkeiten Unterstuetzung bei allen Bemuehungen der Vereinten Nationen und anderer zustaendiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, ein solches Kind zu schuetzen, ihm zu helfen und die Eltern oder andere Familienmitglieder eines jeden Fluechtlingskindes ausfindig zu machen, um die fuer eine Zusammenfuehrung der Familie notwendigen Auskuenfte zu erlangen. Koennen die Eltern oder andere Familienmitglieder nicht ausfindig gemacht werden, so wird dem Kind derselbe Schutz gewaehrt wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder voruebergehend aus seiner familiaeren Umgebung herausgeloest ist, wie es in diesem Uebereinkommen vorgesehen ist.
Artikel 23 - Behinderte Kinder
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder koerperlich behindertes Kind ein erfuelltes und menschenwuerdiges Leben unter Bedingungen fuehren sollte, welche die Wuerde des Kindes wahren, sein Selbstvertrauen foerdern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Fuersorge an und foerdern und gewaehrleisten im Rahmen der verfuegbaren Mittel auf Antrag dem berechtigten Kind und den fuer seine Betreuung verantwortlichen Personen die Gewaehrung einer Hilfe, die dem Zustand des Kindes und den Lebensumstaenden der Eltern oder anderer Sorgeberechtigter angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Beduerfnisse eines behinderten Kindes wird die nach Absatz 2 gewaehrte Hilfe nach Moeglichkeit unentgeltlich geleistet, unter Beruecksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Sorgeberechtigter; sie ist so zu gestalten, dass das behinderte Kind wirksamen Zugang zu Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdiensten, Rehabilitationsdiensten, Vorbereitung auf das Berufsleben und Freizeiteinrichtungen erhaelt, und zwar in einer Weise, die der groesstmoeglichen sozialen Integration und individuellen Entwicklung des Kindes, einschliesslich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung, foerderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten foerdern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der praeventiven Gesundheitsfuersorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder, einschliesslich der Verbreitung von Informationen ueber Methoden der Rehabilitation, Erziehung und Berufsausbildung sowie des Zugangs zu diesen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermoeglichen, ihre Faehigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und ihre Erfahrung auf diesen Gebieten zu erweitern. Dabei sind die Beduerfnisse der Entwicklungslaender besonders zu beruecksichtigen.
Artikel 24 - Gesundheit und medizinische Betreuung
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Hoechstmass an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemuehen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten verfolgen die vollstaendige Verwirklichung dieses Rechts und treffen insbesondere geeignete Massnahmen, um
a) die Saeuglings- und Kindersterblichkeit zu senken;
b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige medizinische Hilfe und Gesundheitsfuersorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der primaeren Gesundheitsdienste gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unterernaehrung im Rahmen der primaeren Gesundheitsfuersorge zu bekaempfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugaenglicher Technologie und durch die Bereitstellung ausreichender nahrhafter Lebensmittel und sauberen Trinkwassers, unter Beruecksichtigung der Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung;
d) eine angemessene Gesundheitsfuersorge fuer Muetter vor und nach der Entbindung zu gewaehrleisten;
e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse ueber die Gesundheit und Ernaehrung von Kindern, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Umwelthygiene sowie die Verhuetung von Unfaellen vermittelt werden und dass sie bei der Anwendung dieser Kenntnisse unterstuetzt werden;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Beratung der Eltern sowie die Familienplanung aufzuklaeren und entsprechende Dienste auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Massnahmen, um ueberlieferte Braeuche, die fuer die Gesundheit der Kinder schaedlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu foerdern und zu beguenstigen, um die vollstaendige Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts schrittweise zu erreichen. Zu diesem Zweck werden die Beduerfnisse der Entwicklungslaender besonders beruecksichtigt.