Die wichtigsten Rechte im Überblick
Recht auf Freiheit und Gleichheit
Kein Mensch darf über einen anderen bestimmen oder ihn versklaven. Jeder hat das Recht, sein Leben in Freiheit, Sicherheit und nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Schutz vor Folter und Diskriminierung
Niemand darf grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden. Das Gesetz muss jeden Menschen absolut gleich und gerecht schützen.
Gedanken- und Meinungsfreiheit
Jeder Mensch darf glauben, was er möchte, und seine Meinung frei äußern, Informationen suchen und mit anderen teilen – ohne Angst vor Unterdrückung zu haben.
Menschenrechte Gesetzestext
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte — Verkündet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948.
Artikel 1 - Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollten einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2 - Verbot der Diskriminierung
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status.
Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichviel ob dieses unabhängig ist, unter Berücksichtigung steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3 - Recht auf Leben und Freiheit
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 - Verbot der Sklaverei
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5 - Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 - Anerkennung als Rechtsperson
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7 - Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die diese Erklärung verletzt, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 - Recht auf Rechtsschutz
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9 - Schutz vor willkürlicher Verhaftung
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10 - Recht auf faires Gerichtsverfahren
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11 - Unschuldsvermutung
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gesetzlich nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angedroht war.
Artikel 12 - Schutz der Privatsphäre
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr noch Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf gesetzlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13 - Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14 - Asylrecht
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Straftaten nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15 - Staatsangehörigkeit
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16 - Eherecht und Familienschutz
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Einschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und voller Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende Gemeinschaftseinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17 - Recht auf Eigentum
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum zu besitzen.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Beachtung von Riten zu bekennen.
Artikel 19 - Meinungs- und Informationsfreiheit
Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie Überlegungen und Informationen mit allen Medien ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21 - Demokratisches Mitwirkungsrecht
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes direkt oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Land unter gleichen Bedingungen.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22 - Recht auf soziale Sicherheit
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23 - Recht auf Arbeit und gleichen Lohn
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede Diskriminierung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf eine gerechte und angemessene Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und gegebenenfalls durch andere soziale Schutzmaßnahmen ergänzt wird.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24 - Recht auf Erholung und Freizeit
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit, insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25 - Recht auf Wohlfahrt; Schutz von Müttern und Kindern
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, gewährleistet, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, gleichviel ob ehelich oder außerehelich geboren, genießen denselben sozialen Schutz.
Artikel 26 - Recht auf Bildung
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung muss mindestens in den Elementar- und Grundschulstufen unentgeltlich sein. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Höhere Unterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassistischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Erhaltung des Friedens unterstützen.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
Artikel 27 - Freiheit des Kultur- und Wissenschaftslebens
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28 - Soziale und internationale Ordnung
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29 - Grundpflichten und Schranken der Rechte
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten unterliegt jeder nur den Einschränkungen, die gesetzlich ausschließlich zu dem Zweck festgelegt sind, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohlergehens in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30 - Auslegungsregel gegen Rechtsmissbrauch
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Frustration der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.