Die wichtigsten Rechte im Überblick
Recht auf Umweltinformationen
Behörden müssen Daten über Luftqualität, Wasserwerte oder geplante Bauprojekte offenlegen. Du hast das Recht zu erfahren, was in deiner direkten Umgebung passiert.
Recht auf Mitsprache und Beteiligung
Bevor Fabriken, Autobahnen oder Großprojekte genehmigt werden, muss die Bevölkerung angehört werden. Deine Einwände müssen im Verfahren geprüft werden.
Recht auf Klage bei Umweltverstößen
Wenn Gesetze zum Schutz von Tieren, Wäldern oder Gewässern von Firmen oder Städten verletzt werden, dürfen Bürger und Verbände dagegen direkt vor Gericht klagen.
Umweltrechte Gesetzestext (Aarhus-Übereinkommen)
Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Artikel 1 - Ziel
Um zum Schutz des Rechts eines jeden Menschen gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden angemessenen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei die Rechte auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
1. „Behörde“ die Verwaltung auf nationaler, regionaler oder anderer Ebene, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, die öffentliche Aufgaben der Umweltverwaltung wahrnehmen.
2. „Umweltinformationen“ alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger gegenständlicher Form über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, biologische Vielfalt sowie Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, die sich auf die Umwelt auswirken oder auswirken können.
3. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
Artikel 3 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen überzeugenden gesetzgeberischen, behördlichen und sonstigen Maßnahmen zur Erstellung und Aufrechterhaltung eines klaren, transparenten und einheitlichen Rahmens zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.
(2) Die Bediensteten der Behörden unterstützen die Öffentlichkeit und weisen sie an, wenn sie Zugang zu Informationen sucht, sich an Entscheidungsverfahren beteiligen oder Zugang zu Gerichten erlangen will.
(3) Jede Vertragspartei fördert die Umwelterziehung und das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick darauf, wie Zugang zu Informationen, Mitsprache und der Weg zu Gerichten genutzt werden können.
Artikel 4 - Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden der Öffentlichkeit im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Umweltinformationen auf Antrag zur Verfügung stellen, ohne dass ein Interesse begründet werden muss.
(2) Die Umweltinformationen werden so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, bereitgestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Verlängerung dieser Frist auf bis zu zwei Monate.
(3) Ein Antrag auf Umweltinformationen kann abgelehnt werden, wenn die Behörde die Informationen nicht innehat, der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist oder sich auf noch unfertige Schriftstücke oder interne Mitteilungen bezieht.
(4) Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn die Offenlegung die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden, die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung, das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder personenbezogene Daten beeinträchtigen würde. Die Ablehnungsgründe sind eng auszulegen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Offenlegung.
Artikel 5 - Sammlung und Verbreitung von Umweltinformationen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden über Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, verfügen und diese regelmäßig aktualisieren. Bei einer drohenden Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt werden alle Informationen, welche die Öffentlichkeit in die Lage versetzen, Maßnahmen zur Abwendung oder Milderung von Schäden zu ergreifen, unverzüglich verbreitet.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Umweltinformationen für die Öffentlichkeit transparent und leicht zugänglich sind, insbesondere durch die Nutzung öffentlicher elektronischer Datenbanken und Netze.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen von höchstens drei bis vier Jahren einen nationalen Bericht über den Zustand der Umwelt zu veröffentlichen.
Artikel 6 - Öffentlichkeitsbeteiligung bei bestimmten Vorhaben
(1) Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob beabsichtigte Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (wie Industrieanlagen, Großbauprojekte oder Infrastrukturmaßnahmen), zugelassen werden.
(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird rechtzeitig, transparent und effektiv zu Beginn des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens über das geplante Vorhaben, die Art der möglichen Entscheidung und die zuständige Behörde unterrichtet.
(3) Die Fristen der einzelnen Phasen der Beteiligung müssen ausreichen, um der Öffentlichkeit Zeit für eine effektive Vorbereitung und während des Entscheidungsverfahrens für eine wirksame Beteiligung zu geben.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit einsetzt, wenn noch alle Optionen offen sind und eine effektive Mitwirkung stattfinden kann.
(5) Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung werden bei der Entscheidung von der Behörde gebührend berücksichtigt. Nach der Entscheidung unterrichtet die Behörde die Öffentlichkeit über den Ausgang und legt den Text der Entscheidung sowie die Gründe dar.
Artikel 7 - Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen, Programmen und Politiken
Jede Vertragspartei trifft geeignete praktische und/oder gesetzliche Bestimmungen, damit sich die Öffentlichkeit im Rahmen eines transparenten und fairen Verfahrens an der Ausarbeitung von Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt beteiligt. Hierbei sind die Fristen und Fristsetzungen gemäß Artikel 6 einzuhalten, um ein effektives Mitspracherecht zu garantieren.
Artikel 8 - Öffentlichkeitsbeteiligung bei Gesetzen und Verordnungen
Jede Vertragspartei bemüht sich, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit in einer geeigneten Phase zu fördern, solange die Optionen für Durchführungsvorschriften und allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, noch offen sind. Entwürfe sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, und der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Artikel 9 - Zugang zu Gerichten
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr Antrag auf Informationen nach Artikel 4 nicht ordnungsgemäß behandelt, rechtswidrig abgelehnt oder unzureichend beantwortet wurde, Zugang zu einem vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle stattfindenden Überprüfungsverfahren hat.
(2) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, müssen Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren haben, um die formelle und materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen nach Artikel 6 anzufechten. Was als ausreichendes Interesse gilt, bestimmt sich nach den innerstaatlichen Gesetzen, wobei das Ziel verfolgt wird, der Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, gelten als Organisationen mit ausreichendem Interesse.
(3) Zusätzlich müssen Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um von Privatpersonen oder Behörden begangene Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften des innerstaatlichen Rechts anzufechten.
(4) Die Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 3 müssen einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz gewährleisten, einschließlich vorläufigen Rechtsschutzes, sofern dies angemessen ist, und müssen fair, gerecht und rechtzeitig sein sowie nicht unerschwinglich teuer.