UN-Kinderrechtskonvention

🎒 Kinderrechte.
Schutz und Förderung von Anfang an.

Kinder sind keine kleinen Erwachsenen – sie haben eigene Bedürfnisse und ganz besondere Rechte. Diese Rechte gelten weltweit für alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre.

Die wichtigsten Rechte im Überblick

01

Recht auf Gleichbehandlung

Kein Kind darf wegen seiner Herkunft, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts, seiner Sprache oder seiner Religion benachteiligt werden. Alle Kinder haben die gleichen Rechte.

02

Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung

Schule und Lernen sind wichtig, aber Kinder haben ein gesetzliches Recht darauf, Pause zu machen, zu spielen und sich auszuruhen. Das ist für die Entwicklung genauso wichtig!

03

Recht auf Privatsphäre

Egal ob das Tagebuch, Briefe oder Kurznachrichten auf dem Smartphone: Kinder haben ein Recht auf Geheimnisse und eine geschützte Privatsphäre – auch gegenüber Erwachsenen.

Kinderrechte Gesetzestext (UN-Kinderrechtskonvention)

Uebereinkommen ueber die Rechte des Kindes — Angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989.

Artikel 1 - Geltung fuer das Kind; Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Uebereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die auf das Kind anzuwendende Rechtsordnung nicht die Volljaehrigkeit frueher erreicht.

Artikel 2 - Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot

(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Uebereinkommen verkuendeten Rechte und gewaehrleisten sie jedem ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung ohne Ruecksicht auf die Rasse, die Hautfarbe, das Geschlecht, die Sprache, die Religion, die politische oder sonstige Ueberzeugung, die nationale, ethnische oder soziale Herkunft, das Vermoegen, eine Behinderung, die Geburt oder den sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor jeder Form der Diskriminierung oder Bestrafung geschuetzt wird, die aus dem Status, den Taetigkeiten, den geaeusserten Meinungen oder den Ueberzeugungen der Eltern, des Vormunds oder anderer Familienmitglieder des Kindes folgt.

Artikel 3 - Wohl des Kindes

(1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von oeffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fuersorge, Gerichten, Verwaltungsbehoerden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berruecksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind den Schutz und die Fuersorge zu gewaehrleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind, unter Beruecksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer fuer es gesetzlich verantwortlicher Personen, und treffen zu diesem Zweck alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die fuer die Fuersorge fuer die Kinder oder ihren Schutz zustaendigen Einrichtungen, Dienste und Organe den von den zustaendigen Behoerden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und fachlichen Eignung ihres Personals sowie einer wirksamen Aufsicht.

Artikel 4 - Verwirklichung der Rechte

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Uebereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten solche Massnahmen unter Ausschoepfung ihrer einsatzbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Artikel 5 - Leitung durch die Eltern und Rechte des Kindes

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls von Mitgliedern der erweiterten Familie oder der Gemeinschaft, wie es durch die oertliche Gewohnheit bestimmt ist, des Vormunds oder anderer fuer es gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausuebung der in diesem Uebereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu fuehren.

Artikel 6 - Recht auf Leben und Entwicklung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.

(2) Die Vertragsstaaten gewaehrleisten im groesstmoeglichen Umfang das Ueberleben und die Entwicklung des Kindes.

Artikel 7 - Geburtsregister, Name, Staatsangehoerigkeit

(1) Das Kind wird unverzueglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht auf Erwerb einer Staatsangehoerigkeit und, soweit moeglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen erzogen zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen auf Grund der einschlaegigen internationalen Uebereinkommen in diesem Bereich sicher, insbesondere fuer den Fall, dass das Kind andernfalls staatenlos waere.

Artikel 8 - Schutz der Identitaet

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Identitaet des Kindes, einschliesslich seiner Staatsangehoerigkeit, seines Namens und seiner Familienbeziehungen, wie sie gesetzlich anerkannt sind, ohne rechtswidrige Eingriffe zu schuetzen.

(2) Werden einem Kind ungesetzlich einige oder alle Bestandteile seiner Identitaet entzogen, so gewaehren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identitaet so schnell wie moeglich wiederherzustellen.

Artikel 9 - Trennung von den Eltern; persoenlicher Kontakt

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zustaendigen Behoerden in einer gerichtlich ueberpruefbaren Entscheidung nach den geltenden Gesetzen und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung fuer das Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann in einem bestimmten Fall notwendig werden, zum Beispiel wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlaessigt wird oder wenn die Eltern getrennt leben und eine Entscheidung ueber den Aufenthaltsort des Kindes getroffen werden muss.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu aeussern.

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmaessige persoenliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, es sei denn, dass dies dem Wohl des Kindes widerspricht.

(4) Folgt die Trennung aus einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Massnahme, wie einer Festnahme, Freiheitsentziehung, Ausweisung, Abschiebung oder dem Tod eines oder beider Elternteile oder des Kindes, so erteilt dieser Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienmitglied die wesentlichen Auskuenfte ueber den Verbleib des abwesenden Familienmitglieds, es sei denn, dass die Erteilung der Auskuenfte dem Wohl des Kindes abtraeglich waere. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags an sich keine nachteiligen Folgen fuer die betroffenen Personen hat.

Artikel 10 - Familienzusammenfuehrung; Grenzueberschreitung

(1) Gemaess der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden Antraege eines Kindes oder seiner Eltern auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat zum Zwecke der Familienzusammenfuehrung von den Vertragsstaaten positiv, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen fuer die Antragsteller und deren Familienmitglieder hat.

(2) Ein Kind, dessen Eltern in verschiedenen Staaten leben, hat das Recht, regelmaessige persoenliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, sofern nicht besondere Umstaende vorliegen. Zu diesem Zweck und gemaess der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land, einschliesslich ihres eigenen, auszureisen und in ihr eigenes Land wieder einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land darf nur den gesetzlichen Einschraenkungen unterliegen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der oeffentlichen Ordnung, der oeffentlichen Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den in diesem Uebereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.

Artikel 11 - Rechtswidrige Verbringung von Kindern

(1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um die rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland und ihre Nichtrueckfuehrung zu bekaempfen.

(2) Zu diesem Zweck foerdern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Uebereinkommen oder den Beitritt zu bestehenden Uebereinkommen.

Artikel 12 - Beruecksichtigung des Kindeswillens

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das faehig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind beruehrenden Angelegenheiten frei zu aeussern, und beruecksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es beruehrenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts gehoert zu werden.

Artikel 13 - Freie Meinungsaeusserung; Informationsfreiheit

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsaeusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Informationen und Gedankengut jeder Art ohne Ruecksicht auf Grenzen in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel nach Wahl des Kindes zu suchen, zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Ausuebung dieses Rechts darf bestimmten Einschraenkungen unterliegen, die jedoch nur gesetzlich vorgesehen sein duerfen und notwendig sein duerfen:
a) fuer die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) fuer den Schutz der nationalen Sicherheit, der oeffentlichen Ordnung, der oeffentlichen Gesundheit oder der oeffentlichen Sittlichkeit.

Artikel 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausuebung seines Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Ueberzeugung zu bekennen, darf nur den gesetzlichen Einschraenkungen unterliegen, die zum Schutz der oeffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 15 - Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln.

(2) Die Ausuebung dieses Rechts darf nur den gesetzlichen Einschraenkungen unterliegen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder oeffentlichen Sicherheit, der oeffentlichen Ordnung, des Schutzes der oeffentlichen Gesundheit, der oeffentlichen Sittlichkeit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 16 - Schutz der Privatsphaere und Ehre

(1) Kein Kind darf willkuerlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeintraechtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Das Kind hat Anspruch auf gesetzlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeintraechtigungen.

Artikel 17 - Zugang zu Medien; Kinder- und Jugendschutz

Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Materialien aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere solchen, welche die Foerderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohls sowie seiner physischen und mentalen Gesundheit bezwecken. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten:
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Materialien zu verbreiten, die fuer das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und im Geist des Artikels 29 stehen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, dem Austausch und der Verbreitung solcher Informationen und Materialien aus einer Vielfalt kultureller, nationaler und internationaler Quellen foerdern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbuechern foerdern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Beduerfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehoert oder Ureinwohner ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
e) die Entwicklung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Materialien, die sein Wohlergehen beeintraechtigen, foerdern, wobei die Bestimmungen der Artikel 13 und 18 zu beruecksichtigen sind.

Artikel 18 - Verantwortung fuer das Kindeswohl

(1) Die Vertragsstaaten bemuehen sich nach Kraeften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile die gemeinsame Verantwortung fuer die Erziehung und Entwicklung des Kindes tragen. Die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund sind fuer die Erziehung und Entwicklung des Kindes in erster Linie verantwortlich. Das Wohl des Kindes ist ihr Grundanliegen.

(2) Zur Gewaehrleistung und Foerderung der in diesem Uebereinkommen anerkannten Rechte unterstuetzen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfuellung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und stellen den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten fuer die Betreuung von Kindern sicher.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder von erwerbstaetigen Eltern das Recht haben, die fuer sie in Frage kommenden Kinderbetreuungseinrichtungen und -dienste zu nutzen.

Artikel 19 - Schutz vor Gewalt- und Kreditanwendung

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form koerperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufuegung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlaessigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung, eizuschliesslich des sexuellen Missbrauchs, zu schuetzen, solange es sich in der Obhut der Eltern, eines Vormunds oder eines anderen Sorgeberechtigten befindet.

(2) Diese Schutzmassnahmen sollten je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen umfassen, um den Eltern und anderen Sorgeberechtigten die notwendige Unterstuetzung zu gewaehren, sowie andere Formen der Vorbeugung und zur Feststellung, Meldung, Weiterleitung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung von Faellen der nach Absatz 1 erfolgten schlechten Behandlung von Kindern sowie gegebenenfalls fuer gerichtliche Massnahmen.

Artikel 20 - Schutz des von der Familie getrennten Kindes

(1) Ein Kind, das voruebergehend oder dauernd aus seiner familiaeren Umgebung herausgeloest ist oder dem im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, in dieser Umgebung zu bleiben, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.

(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Pflege fuer ein solches Kind sicher.

(3) Als andere Form der Pflege kommt insbesondere die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Loesungen sind die Kontinuitaet in der Erziehung des Kindes sowie seine ethnische, religioese, kulturelle und sprachliche Herkunft gebuehrend zu beruecksichtigen.

Artikel 21 - Adoption

Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewaehrleisten, dass dem Wohl des Kindes die hoechste Bedeutung beigemessen wird; sie werden:
a) sicherstellen, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zustaendigen Behoerden zugelassen wird, die nach den geltenden Gesetzen und Verfahren und auf der Grundlage aller zuverlaessigen Informationen feststellen, dass die Adoption im Hinblick auf den Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und Vormund zulaessig ist und dass die betroffenen Personen nach einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung ihre informierte Einwilligung in die Adoption gegeben haben;
b) anerkennen, dass die zwischenstaatliche Adoption als ein anderes Mittel der Fuersorge fuer das Kind angewendet werden kann, wenn das Kind nicht in eine Pflege- oder Adoptionsfamilie aufgenommen oder in keiner geeigneten Weise in seinem Herkunftsland betreut werden kann;
c) sicherstellen, dass das Kind bei einer zwischenstaatlichen Adoption in den Genuss von Garantien und Normen gelangt, die denen einer innerstaatlichen Adoption gleichwertig sind;
d) alle geeigneten Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei einer zwischenstaatlichen Adoption die Unterbringung des Kindes nicht zu unberechtigten finanziellen Gewinnen fuer die damit befassten Personen fuehrt;
e) wo es angebracht erscheint, die Ziele dieses Artikels durch den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen oder Abkommen foerdern und sich bemuehen, in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zustaendigen Behoerden oder Organe erfolgt.

Artikel 22 - Fluechtlingskinder

(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das den Status eines Fluechtlings begehrt oder als Fluechtling anzusehen ist, gemaess den anzuwendenden Regeln und Verfahren des Voelkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts, gleichviel ob es in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person ist oder nicht, angemessenen Schutz und humanitaere Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhaelt, die in diesem Uebereinkommen oder in anderen internationalen Menschenrechtsuebereinkommen, denen die genannten Staaten beigetreten sind, verkuendet werden.

(2) Zu diesem Zweck gewaehren die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Moeglichkeiten Unterstuetzung bei allen Bemuehungen der Vereinten Nationen und anderer zustaendiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, ein solches Kind zu schuetzen, ihm zu helfen und die Eltern oder andere Familienmitglieder eines jeden Fluechtlingskindes ausfindig zu machen, um die fuer eine Zusammenfuehrung der Familie notwendigen Auskuenfte zu erlangen. Koennen die Eltern oder andere Familienmitglieder nicht ausfindig gemacht werden, so wird dem Kind derselbe Schutz gewaehrt wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder voruebergehend aus seiner familiaeren Umgebung herausgeloest ist, wie es in diesem Uebereinkommen vorgesehen ist.

Artikel 23 - Behinderte Kinder

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder koerperlich behindertes Kind ein erfuelltes und menschenwuerdiges Leben unter Bedingungen fuehren sollte, welche die Wuerde des Kindes wahren, sein Selbstvertrauen foerdern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Fuersorge an und foerdern und gewaehrleisten im Rahmen der verfuegbaren Mittel auf Antrag dem berechtigten Kind und den fuer seine Betreuung verantwortlichen Personen die Gewaehrung einer Hilfe, die dem Zustand des Kindes und den Lebensumstaenden der Eltern oder anderer Sorgeberechtigter angemessen ist.

(3) In Anerkennung der besonderen Beduerfnisse eines behinderten Kindes wird die nach Absatz 2 gewaehrte Hilfe nach Moeglichkeit unentgeltlich geleistet, unter Beruecksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Sorgeberechtigter; sie ist so zu gestalten, dass das behinderte Kind wirksamen Zugang zu Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdiensten, Rehabilitationsdiensten, Vorbereitung auf das Berufsleben und Freizeiteinrichtungen erhaelt, und zwar in einer Weise, die der groesstmoeglichen sozialen Integration und individuellen Entwicklung des Kindes, einschliesslich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung, foerderlich ist.

(4) Die Vertragsstaaten foerdern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der praeventiven Gesundheitsfuersorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder, einschliesslich der Verbreitung von Informationen ueber Methoden der Rehabilitation, Erziehung und Berufsausbildung sowie des Zugangs zu diesen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermoeglichen, ihre Faehigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und ihre Erfahrung auf diesen Gebieten zu erweitern. Dabei sind die Beduerfnisse der Entwicklungslaender besonders zu beruecksichtigen.

Artikel 24 - Gesundheit und medizinische Betreuung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Hoechstmass an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemuehen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

(2) Die Vertragsstaaten verfolgen die vollstaendige Verwirklichung dieses Rechts und treffen insbesondere geeignete Massnahmen, um:
a) die Saeuglings- und Kindersterblichkeit zu senken;
b) die Bereitstellung der notwendigen medizinischen Hilfe und Gesundheitsfuersorge fuer alle Kinder sicherzustellen, unter Betonung des Ausbaus der primaeren Gesundheitsfuersorge;
c) Krankheiten sowie Unterernaehrung im Rahmen der primaeren Gesundheitsfuersorge zu bekaempfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugaenglicher Technologie und durch die Bereitstellung ausreichender nahrhafter Lebensmittel und sauberen Trinkwassers, unter Beruecksichtigung der Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung;
d) eine angemessene Gesundheitsfuersorge fuer Muetter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse ueber die Gesundheit und Ernaehrung von Kindern, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Umgebungsgesundheit sowie die Unfallverhuetung vermittelt werden und dass sie bei der Anwendung dieser Kenntnisse unterstuetzt werden;
f) die praeventive Gesundheitsfuersorge, die Familienplanung sowie die Aufklaerung und Dienste auf diesem Gebiet auszubauen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten und wirksamen Massnahmen, um traditionelle Praktiken abzuschaffen, die fuer die Gesundheit der Kinder schaedlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu foerdern und zu beguenstigen, um fortschreitend die vollstaendige Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Beduerfnisse der Entwicklungslaender besonders zu beruecksichtigen.

Artikel 25 - Regelmaessige Ueberpruefung bei Unterbringung

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes, das von den zustaendigen Behoerden zum Zweck der Fuersorge, des Schutzes oder der Behandlung seiner koerperlichen oder geistigen Gesundheit untergebracht worden ist, auf eine regelmaessige Ueberpruefung der Behandlung, die dem Kind gewaehrt wird, und aller anderen Umstaende, die fuer seine Unterbringung von Bedeutung sind, an.

Artikel 26 - Soziale Sicherheit

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit, einschliesslich der Sozialversicherung, an und treffen die notwendigen Massnahmen, um die vollstaendige Verwirklichung dieses Rechts nach ihrem innerstaatlichen Recht zu erreichen.

(2) Diese Leistungen sollten gegebenenfalls unter Beruecksichtigung der Mittel und der Verhaeltnisse des Kindes und der fuer seinen Unterhalt verantwortlichen Personen sowie anderer Gesichtspunkte gewaehrt werden, die fuer einen entsprechenden Antrag von Bedeutung sind.

Artikel 27 - Angemessener Lebensstandard

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden Kindes auf einen Lebensstandard an, der seiner koerperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessen ist.

(2) Die Eltern oder andere fuer das Kind verantwortliche Personen tragen im Rahmen ihrer Faehigkeiten und finanziellen Moeglichkeiten die primaere Verantwortung fuer die Sicherstellung des fuer die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensstandards.

(3) Die Vertragsstaaten treffen nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Verhaeltnisse und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Massnahmen, um die Eltern und andere fuer das Kind verantwortliche Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu unterstuetzen, und gewaehren bei Bedarf materielle Hilfe und Unterstuetzungsprogramme, insbesondere in Bezug auf Ernaehrung, Kleidung und Wohnung.

(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Beitreibung des Unterhalts fuer das Kind von den Eltern oder anderen fuer es finanziell verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch aus dem Ausland sicherzustellen, insbesondere wenn die fuer das Kind verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind. Zu diesem Zweck foerdern die Vertragsstaaten den Beitritt zu internationalen Uebereinkommen oder den Abschluss solcher Uebereinkommen sowie das Treffen anderer geeigneter Vereinbarungen.

Artikel 28 - Recht auf Bildung; Schule

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um dieses Recht fortschreitend und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, werden sie insbesondere:
a) den Grundschulunterricht fuer alle Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterfuehrenden Schule, einschliesslich der allgemeinen und beruflichen Bildung, foerdern, sie allen Kindern zugaenglich und verfuegbar machen und geeignete Massnahmen wie die Einfuehrung der Unentgeltlichkeit und die Gewaehrung finanzieller Unterstuetzung bei Bedarf treffen;
c) den Hochschulunterricht mit allen geeigneten Mitteln allen entsprechend ihren Faehigkeiten zugaenglich machen;
d) Bildungs- und Berufsberatung fuer alle Kinder zugaenglich und verfuegbar machen;
e) Massnahmen treffen, um den regelmaessigen Schulbesuch zu foerdern und die Zahl der Schulabbrecher zu senken.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gehandhabt wird, die der Wuerde des Kindes als Mensch entspricht und im Einklang mit diesem Uebereinkommen steht.

(3) Die Vertragsstaaten foerdern und beguenstigen die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie zu modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Beduerfnisse der Entwicklungslaender besonders zu beruecksichtigen.

Artikel 29 - Bildungsziele; Schulsystem

(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin ueberein, dass die Erziehung des Kindes darauf gerichtet sein muss:
a) die Persoenlichkeit, die Begabung und die geistigen und koerperlichen Faehigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Ehrfurcht vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsaetzen zu vermitteln;
c) dem Kind Ehrfurcht vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identitaet, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten sowie vor den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, des Landes, aus dem es stammt, und vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist des Verstaendnisses, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Voelkern, ethnischen, nationalen und religioesen Gruppen und zu Personen von Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Ehrfurcht vor der natuerlichen Umwelt zu vermitteln.

(2) Keine Bestimmung dieses Artikels oder des Artikels 28 darf so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natuerlicher oder juristischer Personen beeintraechtigt, Bildungseinrichtungen zu gruenden und zu fuehren, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsaetze geachtet werden und die in diesen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

Artikel 30 - Minderheitenschutz

In Staaten, in denen ethnische, religioese oder sprachliche Minderheiten oder Personen von Ureinwohnern existieren, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehoert oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in der Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern seiner Gruppe am eigenen Kulturleben teilzunehmen, seine eigene Religion zu bekennen und auszuueben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

Artikel 31 - Freizeit, Spiel, Erholung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf das Spiel und auf altersgemaesse aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und kuenstlerischen Leben.

(2) Die Vertragsstaaten achten und foerdern das Recht des Kindes auf volle Teilnahme am kulturellen und kuenstlerischen Leben und foerdern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Moeglichkeiten fuer die kulturelle, kuenstlerische, erholende und freizeitbezogene Betaetigung.

Artikel 32 - Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschuetzt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine koerperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung beeintraechtigen koennte.

(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um die Durchfuehrung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und im Hinblick auf die einschlaegigen Bestimmungen anderer internationaler Uebereinkommen werden die Vertragsstaaten insbesondere:
a) ein Mindestalter oder Mindestalterstufen fuer die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeiten und -bedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur Gewaehrleistung der wirksamen Durchfuehrung dieses Artikels vorsehen.

Artikel 33 - Schutz vor Suchtstoffen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, einschliesslich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um Kinder vor dem rechtswidrigen Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, wie sie in den einschlaegigen internationalen Vertraegen definiert sind, zu schuetzen und um die Nutzung von Kindern bei der rechtswidrigen Herstellung und dem Handel mit diesen Stoffen zu verhindern.

Artikel 34 - Schutz vor sexuellem Missbrauch

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schuetzen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere auf innerstaatlicher Ebene sowie in zwei- und mehrseitigen Verhandlungen alle geeigneten Massnahmen, um zu verhindern:
a) die Verleitung oder Nötigung eines Kindes zu ungesetzlichen sexuellen Handlungen;
b) die ausbeuterische Nutzung von Kindern fuer Prostitution oder andere ungesetzliche sexuelle Praktiken;
c) die ausbeuterische Nutzung von Kindern fuer pornografische Darstellungen und Materialien.

Artikel 35 - Verhuetung von Kinderhandel und Entfuehrung

Die Vertragsstaaten treffen auf innerstaatlicher, zwei- und mehrseitiger Ebene alle geeigneten Massnahmen, um die Entfuehrung, den Verkauf und den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

Artikel 36 - Schutz vor sonstiger Ausbeutung

Die Vertragsstaaten schuetzen das Kind vor allen anderen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeintraechtigen.

Artikel 37 - Verbot von Folter, Todesstrafe, lebenslanger Haft

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass:
a) kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Fuer Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurden, darf weder die Todesstrafe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Moeglichkeit vorzeitiger Entlassung verhaengt werden;
b) kein Kind rechtswidrig oder willkuerlich der Freiheit beraubt wird. Die Festnahme, Haft oder Freiheitsentziehung eines Kindes darf nur im Einklang mit dem Gesetz und nur als letztes Mittel und fuer die kuerzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der Wuerde der menschlichen Person und in einer Weise behandelt wird, die den Beduerfnissen von Personen seines Alters Rechnung traegt. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, es sei denn, dass es dem Wohl des Kindes dient, dies nicht zu tun, und es hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche Kontakt zu halten, sofern nicht besondere Umstaende vorliegen;
d) jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf schnellen Zugang zu rechtlichem und anderem angemessenen Beistand hat sowie das Recht, die Rechtmaessigkeit der Freiheitsentziehung vor einem Gericht oder einer anderen zustaendigen, unabhaengigen und unparteiischen Behoerde anzufechten, und auf eine schnelle Entscheidung ueber eine solche Klage.

Artikel 38 - Schutz bei bewaffneten Konflikten; Kinderbataillone

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die fuer sie in bewaffneten Konflikten geltenden Regeln des humanitaeren Voelkerrechts, die fuer Kinder Bedeutung haben, zu beachten und deren Einhaltung sicherzustellen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle ueberzeugenden Massnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht direkt an Feindseligkeiten teilnehmen.

(3) Die Vertragsstaaten sehen davon ab, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkraeften einzuziehen. Bei einer Rekrutierung von Personen, die das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, bemuehen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die Aeltesten einzuziehen.

(4) Gemaess ihren Verpflichtungen nach dem humanitaeren Voelkerrecht zum Schutz der Zivilbevoelkerung in bewaffneten Konflikten treffen die Vertragsstaaten alle machbaren Massnahmen, um den Schutz und die Fuersorge fuer Kinder sicherzustellen, die von einem bewaffneten Konflikt betroffen sind.

Artikel 39 - Genesung und Wiedereingliederung von Opfern

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu foerdern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlaessigung, Ausbeutung, Missbrauch, Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder bewaffneter Konflikte geworden ist. Diese Genesung und Wiedereingliederung muessen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Wuerde des Kindes foerderlich ist.

Artikel 40 - Behandlung im Strafrecht

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das einer Straftat verdaechtigt, beschuldigt oder ueberfuehrt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefuehl des Kindes fuer die eigene Wuerde und den eigenen Wert foerdert, die Achtung des Kindes vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer staerkt und sich an dem Alter des Kindes sowie an den Vorteilen seiner sozialen Wiedereingliederung und der Uebernahme einer produktiven Rolle in der Gesellschaft orientiert.

(2) Zu diesem Zweck und im Hinblick auf die einschlaegigen Bestimmungen internationaler Vertraege stellen die Vertragsstaaten insbesondere sicher, dass:
a) kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen verdaechtigt, beschuldigt oder ueberfuehrt wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder voelkerrechtlichem Recht nicht verboten waren;
b) jedes Kind, das einer Straftat verdaechtigt oder beschuldigt wird, mindestens folgende Garantien erhaelt:
i) als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht gesetzlich nachgewiesen ist;
ii) unverzueglich und direkt ueber die gegen es erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen gesetzlichen Vormund, und rechtlichen oder anderen angemessenen Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten;
iii) dass die Angelegenheit unverzueglich von einer zustaendigen, unabhaengigen und unparteiischen Behoerde oder einem Gericht in einem fairen Verfahren gemaess dem Gesetz in Anwesenheit eines Rechtsbeistands oder eines anderen Beistands entschieden wird, es sei denn, dass dies insbesondere unter Beruecksichtigung des Alters oder der Situation des Kindes und des Wohls des Kindes als unangebracht angesehen wird, insbesondere unter Einbeziehung seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vormunds;
iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen; Zeugen der Anklage zu vernehmen oder vernehmen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung von Zeugen der Verteidigung unter denselben Bedingungen zu erwirken;
v) wenn es wegen einer Straftat ueberfuehrt worden ist, diese Entscheidung und alle daraufhin verhaengten Massnahmen von einer hoeheren zustaendigen, unabhaengigen und unparteiischen Behoerde oder einem Gericht nach dem Gesetz ueberpruefen zu lassen;
vi) die unentgeltliche Unterstuetzung durch einen Dolmetscher in Anspruch zu nehmen, wenn das Kind die verwendete Sprache nicht versteht oder spricht;
vii) sein Privatleben in allen Phasen des Verfahrens voll geachtet zu sehen.

(3) Die Vertragsstaaten bemuehen sich, die Aufstellung von Gesetzen, Verfahren, Behoerden und Einrichtungen zu foerdern, die speziell fuer Kinder gelten, die einer Straftat verdaechtigt, beschuldigt oder ueberfuehrt werden, und insbesondere:
a) ein Mindestalter festzulegen, unter dem Kinder als nicht deliktsfaehig angesehen werden;
b) Massnahmen zu ergreifen, um die Behandlung dieser Kinder ohne Inanspruchnahme von Gerichtsverfahren zu regeln, sofern die Menschenrechte und gesetzlichen Garantien voll geachtet werden.

(4) Eine Vielfalt von Massnahmen, wie Pflegeanordnungen, Richtlinien fuer Beratung und Betreuung, Bewaehrung, Heimerziehung, Bildungs- und Berufsausbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimpflege, muessen verfuegbar sein, um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohlergehen angemessen ist und ihren Verhaeltnissen sowie der Straftat entspricht.

Artikel 41 - Weitergehende Bestimmungen

Keine Bestimmung dieses Uebereinkommens beruehrt Bestimmungen, die fuer die Verwirklichung der Rechte des Kindes guenstiger sind und die enthalten sind im Recht eines Vertragsstaats oder im fuer diesen Staat geltenden Voelkerrecht.

Artikel 42 bis 54 - Verfahrens- und Schlussbestimmungen (Ausschuss, Berichte & Ratifizierung)

Artikel 42: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsaetze und Bestimmungen dieses Uebereinkommens bei Erwachsenen wie bei Kindern durch geeignete Massnahmen allgemein bekanntzumachen.

Artikel 43 bis 45 (Der UN-Ausschuss): Zur Pruefung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfuellung der in diesem Uebereinkommen eingegangenen Verpflichtungen erzielt haben, wird ein Ausschuss fuer die Rechte des Kindes eingesetzt. Er besteht aus zehn Sachverstaendigen von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Faehigkeit auf dem in diesem Uebereinkommen behandelten Gebiet. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss Berichte ueber die von ihnen getroffenen Massnahmen zur Verwirklichung der anerkannten Rechte vorzulegen (erster Bericht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten, danach alle fuenf Jahre).

Artikel 46 bis 54 (Formale Bestimmungen): Dieses Uebereinkommen steht allen Staaten zur Unterzeichnung und Ratifikation offen. Es tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretaer der Vereinten Nationen in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann eine Aenderung vorschlagen und beim Generalsekretaer einreichen. Der Generalsekretaer uebermittelt den Aenderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Bitte, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung ueber den Vorschlag befürworten. Die Schlussartikel regeln ausserdem den rechtmaessigen Vorbehalt zu einzelnen Artikeln sowie die Kuedigung des Vertrages durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretaer.

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