Aarhus-Übereinkommen

🌱 Umweltrechte.
Schutz unserer Lebensgrundlagen.

Eine saubere und gesunde Umwelt ist die Grundvoraussetzung für das menschliche Leben. Umweltrechte geben dir das Gesetz in die Hand, um Natur, Luft und Wasser aktiv zu schützen.

Die wichtigsten Rechte im Überblick

01

Recht auf Umweltinformationen

Behörden müssen Daten über Luftqualität, Wasserwerte oder geplante Bauprojekte offenlegen. Du hast das Recht zu erfahren, was in deiner direkten Umgebung passiert.

02

Recht auf Mitsprache und Beteiligung

Bevor Fabriken, Autobahnen oder Großprojekte genehmigt werden, muss die Bevölkerung angehört werden. Deine Einwände müssen im Verfahren geprüft werden.

03

Recht auf Klage bei Umweltverstößen

Wenn Gesetze zum Schutz von Tieren, Wäldern oder Gewässern von Firmen oder Städten verletzt werden, dürfen Bürger und Verbände dagegen direkt vor Gericht klagen.

Umweltrechte Gesetzestext (Aarhus-Uebereinkommen)

Uebereinkommen ueber den Zugang zu Informationen, die Oeffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 1 - Ziel

Um zum Schutz des Rechts eines jeden Menschen gegenwaertiger und kuenftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden angemessenen Umwelt beizutragen, gewaehrleistet jede Vertragspartei die Rechte auf Zugang zu Informationen, auf Oeffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Uebereinkommens.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Uebereinkommens bedeutet:

1. "Behoerde" die Verwaltung auf nationaler, regionaler oder anderer Ebene, einschliesslich natuerlicher oder juristischer Personen, die oeffentliche Aufgaben der Umweltverwaltung wahrnehmen.

2. "Umweltinformationen" alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger gegenstaendlicher Form ueber den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphaere, Wasser, Boden, Landschaft und natuerliche Lebensraeume, biologische Vielfalt sowie Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, die sich auf die Umwelt auswirken oder auswirken koennen.

3. "Oeffentlichkeit" eine oder mehrere natuerliche oder juristische Personen und, in Uebereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Artikel 3 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen ueberzeugenden gesetzgeberischen, behördlichen und sonstigen Massnahmen zur Erstellung und Aufrechterhaltung eines klaren, transparenten und einheitlichen Rahmens zur Durchfuehrung der Bestimmungen dieses Uebereinkommens.

(2) Die Bediensteten der Behoerden unterstuetzen die Oeffentlichkeit und weisen sie an, wenn sie Zugang zu Informationen sucht, sich an Entscheidungsverfahren beteiligen oder Zugang zu Gerichten erlangen will.

(3) Jede Vertragspartei foerdert die Umwelterziehung und das Umweltbewusstsein der Oeffentlichkeit, insbesondere im Hinblick darauf, wie Zugang zu Informationen, Mitsprache und der Weg zu Gerichten genutzt werden koennen.

Artikel 4 - Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behoerden der Oeffentlichkeit im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Umweltinformationen auf Antrag zur Verfuegung stellen, ohne dass ein Interesse begruendet werden muss.

(2) Die Umweltinformationen werden so schnell wie moeglich, spaetestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, bereitgestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexitaet der Informationen rechtfertigen eine Verlaengerung dieser Frist auf bis zu zwei Monate.

(3) Ein Antrag auf Umweltinformationen kann abgelehnt werden, wenn die Behoerde die Informationen nicht innehat, der Antrag offensichtlich missbraeuchlich ist oder sich auf noch unfertige Schriftstuecke oder interne Mitteilungen bezieht.

(4) Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn die Offenlegung die Vertraulichkeit der Beratung von Behoerden, die internationale Beziehungen, die Landesverteidigung, das Geschaefts- oder Betriebsgeheimnis oder personenbezogene Daten beeintraechtigen wuerde. Die Ablehnungsgruende sind eng auszulegen unter Abwaegung des oeffentlichen Interesses an der Offenlegung.

Artikel 5 - Sammlung und Verbreitung von Umweltinformationen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behoerden ueber Umweltinformationen, die fuer ihre Aufgaben von Bedeutung sind, verfuegen und diese regelmaessig aktualisieren. Bei einer drohenden Gefahr fuer die menschliche Gesundheit oder die Umwelt werden alle Informationen, welche die Oeffentlichkeit in die Lage versetzen, Massnahmen zur Abwendung oder Milderung von Schaeden zu ergreifen, unverzueglich verbreitet.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Umweltinformationen fuer die Oeffentlichkeit transparent und leicht zugaenglich sind, insbesondere durch die Nutzung oeffentlicher elektronischer Datenbanken und Netze.

(3) Jede Vertragspartei verflichtet sich, in regelmaessigen Abstaenden von hoechstens drei bis vier Jahren einen nationalen Bericht ueber den Zustand der Umwelt zu veroeffentlichen.

Artikel 6 - Oeffentlichkeitsbeteiligung bei bestimmten Vorhaben

(1) Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darueber an, ob beabsichtigte Taetigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben koennen (wie Industrieanlagen, Grossbauprojekte oder Infrastrukturmassnahmen), zugelassen werden.

(2) Die betroffene Oeffentlichkeit wird rechtzeitig, transparent und effektiv zu Beginn des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens ueber das geplante Vorhaben, die Art der moeglichen Entscheidung und die zustaendige Behoerde unterrichtet.

(3) Die Zeitmessen der einzelnen Phasen der Beteiligung muessen ausreichen, um der Oeffentlichkeit Zeit fuer eine effektive Vorbereitung und waehrend des Entscheidungsverfahrens fuer eine wirksame Beteiligung zu geben.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beteiligung der Oeffentlichkeit einsetzt, wenn noch alle Optionen offen sind und eine effektive Mitwirkung stattfinden kann.

(5) Die Ergebnisse der Oeffentlichkeitsbeteiligung werden bei der Entscheidung von der Behoerde gebuehrend beruecksichtigt. Nach der Entscheidung unterrichtet die Behoerde die Oeffentlichkeit ueber den Ausgang und legt den Text der Entscheidung sowie die Gruende dar.

Artikel 7 - Oeffentlichkeitsbeteiligung bei Plaenen, Programmen und Politiken

Jede Vertragspartei trifft geeignete praktische und/oder gesetzliche Bestimmungen, damit sich die Oeffentlichkeit im Rahmen eines transparenten und fairen Verfahrens an der Ausarbeitung von Plaenen und Programmen mit Bezug zur Umwelt beteiligt. Hierbei sind die Fristen und Fristsetzungen gemaess Artikel 6 einzuhalten, um ein effektives Mitspracherecht zu garantieren.

Artikel 8 - Oeffentlichkeitsbeteiligung bei Gesetzen und Verordnungen

Jede Vertragspartei bemueht sich, eine effektive Beteiligung der Oeffentlichkeit in einer geeigneten Phase zu foerdern, solange die Optionen fuer Durchfuehrungsvorschriften und allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben koennen, noch offen sind. Entwuerfe sollten oeffentlich zugaenglich gemacht werden, und der Oeffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Artikel 9 - Zugang zu Gerichten

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr Antrag auf Informationen nach Artikel 4 nicht ordnungsgemaess behandelt, rechtswidrig abgelehnt oder unzureichend beantwortet wurde, Zugang zu einem vor einem Gericht oder einer anderen unabhaengigen Stelle stattfindenden Ueberpruefungsverfahren hat.

(2) Mitglieder der betroffenen Oeffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, muessen Zugang zu einem gerichtlichen Ueberpruefungsverfahren haben, um die formelle und materielle Rechtmaessigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen nach Artikel 6 anzufechten. Was als ausreichendes Interesse gilt, bestimmt sich nach den innerstaatlichen Gesetzen, wobei das Ziel verfolgt wird, der Oeffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewaehren. Nichtregierungsorganisationen, die sich fuer den Umweltschutz einsetzen, gelten als Organisationen mit ausreichendem Interesse.

(3) Zusaetzlich muessen Mitglieder der Oeffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um von Privatpersonen oder Behoerden begangene Verstoesse gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften des innerstaatlichen Rechts anzufechten.

(4) Die Verfahren nach den Absaetzen 1, 2 und 3 muessen einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz gewaehrleisten, einschliesslich vorlaeufigen Rechtsschutzes, sofern dies angemessen ist, und muessen fair, gerecht und rechtzeitig sein sowie nicht unerschwinglich teuer.

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