Die wichtigsten Rechte im Überblick
Recht auf Freiheit und Gleichheit
Kein Mensch darf über einen anderen bestimmen oder ihn versklaven. Jeder hat das Recht, sein Leben in Freiheit, Sicherheit und nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Schutz vor Folter und Diskriminierung
Niemand darf grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden. Das Gesetz muss jeden Menschen absolut gleich und gerecht schützen.
Gedanken- und Meinungsfreiheit
Jeder Mensch darf glauben, was er möchte, und seine Meinung frei äußern, Informationen suchen und mit anderen teilen – ohne Angst vor Unterdrückung zu haben.
Menschenrechte Gesetzestext
Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte — Verkuendet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948.
Artikel 1 - Freiheit, Gleichheit, Bruederlichkeit
Alle Menschen sind frei und gleich an Wuerde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollten einander im Geist der Bruederlichkeit begegnen.
Artikel 2 - Verbot der Diskriminierung
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklaerung verkuendeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Ueberzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermoegen, Geburt oder sonstigem Status.
Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehoert, gleichviel ob dieses unabhaengig ist, unter Abdachung steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveraenitaet eingeschraenkt ist.
Artikel 3 - Recht auf Leben und Freiheit
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 - Verbot der Sklaverei
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5 - Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 - Anerkennung als Rechtsperson
Jeder hat das Recht, ueberall als rechtsfaehig anerkannt zu werden.
Artikel 7 - Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die diese Erklaerung verletzt, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 - Recht auf Rechtsschutz
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zustaendigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9 - Schutz vor willkuerlicher Verhaftung
Niemand darf willkuerlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10 - Recht auf faires Gerichtsverfahren
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein gerechtes und oeffentliches Verfahren vor einem unabhaengigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11 - Unschuldsvermutung
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem oeffentlichen Verfahren, in dem er alle fuer seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gesetzlich nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die verhaengt werden, die zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angedroht war.
Artikel 12 - Schutz der Privatsphaere
Niemand darf willkuerlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr noch Beeintraechtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf gesetzlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeintraechtigungen.
Artikel 13 - Freizuegigkeit und Auswanderungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu waehlen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurueckzukehren.
Artikel 14 - Asylrecht
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Laendern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu geniessen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsaechlich auf Grund von Straftaten nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsaetze der Vereinten Nationen verstossen.
Artikel 15 - Staatsangehoerigkeit
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehoerigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehoerigkeit willkuerlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehoerigkeit zu wechseln.
Artikel 16 - Eherecht und Familienschutz
(1) Heiratsfaehige Maenner und Frauen haben ohne jede Einschraenkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehoerigkeit oder der Religion das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gruenden. Sie haben bei der Eheschliessung, waehrend der Ehe und bei deren Aufloesung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und voller Willenseinigung der kuenftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natuerliche und grundlegende Gemeinschaftseinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17 - Recht auf Eigentum
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum zu besitzen.
(2) Niemand darf willkuerlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, seine Religion oder Ueberzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, oeffentlich oder privat durch Lehre, Ausuebung, Gottesdienst und Beachtung von Riten zu bekennen.
Artikel 19 - Meinungs- und Informationsfreiheit
Jeder hat das Recht auf freie Meinungsaeusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhaengen sowie Ueberlegungen und Informationen mit allen Medien ohne Ruecksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehoeren.
Artikel 21 - Demokratisches Mitwirkungsrecht
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der oeffentlichen Angelegenheiten seines Landes direkt oder durch frei gewaehlte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf Zugang zu oeffentlichen Aemtern in seinem Land unter gleichen Bedingungen.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage fuer die Autoritaet der oeffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmaessige, unverfaelschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22 - Recht auf soziale Sicherheit
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Beruecksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die fuer seine Wuerde und die freie Entwicklung seiner Persoenlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23 - Recht auf Arbeit und gleichen Lohn
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede Diskriminierung das Recht auf gleichen Lohn fuer gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf eine gerechte und angemessene Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Wuerde entsprechende Existenz sichert und gegebenenfalls durch andere soziale Schutzmassnahmen ergaenzt wird.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24 - Recht auf Erholung und Freizeit
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit, insbesondere auf eine vernuenftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf regelmaessigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25 - Recht auf Wohlfahrt; Schutz von Muettern und Kindern
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, aerztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, gewaehrleistet, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invaliditaet, Verwitwung, Alter oder anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstaende.
(2) Muetter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fuersorge und Unterstuetzung. Alle Kinder, gleichviel ob ehelich oder ausserehelich geboren, geniessen denselben sozialen Schutz.
Artikel 26 - Recht auf Bildung
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung muss mindestens in den Elementar- und Grundschulstufen unentgeltlich sein. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht muessen allgemein verfuegbar gemacht werden, und der Hoehere Unterricht muss allen gleichermassen entsprechend ihren Faehigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persoenlichkeit und auf die Staerkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss Verstaendnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassistischen oder religioesen Gruppen foerdern und die Taetigkeit der Vereinten Nationen fuer die Erhaltung des Friedens unterstuetzen.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu waehlen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
Artikel 27 - Freiheit des Kultur- und Wissenschaftslebens
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Kuensten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28 - Soziale und internationale Ordnung
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklaerung verkuendeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden koennen.
Artikel 29 - Grundpflichten und Schranken der Rechte
(1) Jeder hat Pflichten gegenueber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persoenlichkeit moeglich ist.
(2) Bei der Ausuebung seiner Rechte und Freiheiten unterliegt jeder nur den Einschraenkungen, die gesetzlich ausschliesslich zu dem Zweck festgelegt sind, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu gewaehrleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der oeffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohlergehens in einer demokratischen Gesellschaft zu genuegen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten duerfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsaetzen der Vereinten Nationen ausgeuebt werden.
Artikel 30 - Auslegungsregel gegen Rechtsmissbrauch
Keine Bestimmung dieser Erklaerung darf so ausgelegt werden, dass sie fuer einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begruendet, eine Taetigkeit auszuueben oder eine Handlung zu begehen, welche die Frustration der in dieser Erklaerung verkuendeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.